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Stand 24.04.2021

Was ist zu tun, wenn ...

Ein positiver Selbsttest stellt zunächst nur einen Anfangsverdacht auf eine mögliche Infektion dar. In diesem Fall müssen folgende Schritte berücksichtigt werden:

positiver Selbsttest in häuslicher Umgebung 

Hat sich in der Schule eine Schülerin oder ein Schüler durch einen Selbsttest positiv auf Covid-19 getestet, findet zunächst eine Betreuung in einem gesonderten Raum statt. Aus diesem holt eine erziehungsberechtigte oder eine beauftragte Person die Schülerin oder den Schüler von der Schule ab. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben in diesem Fall die Schule zu verlassen.

 

positiver Selbsttest in der Schule

Bei der positiv selbstgetesteten Schülerin bzw. dem Schüler lassen die Erziehungsberechtigten unverzüglich einen PCR-Test beim Hausarzt durchführen. Erst damit kann abschließend festgestellt werden, ob tatsächlich eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Ein Nachweis über die ärztliche Konsultation ist zu erbringen.

  1. Die Schülerin oder der Schüler bleibt in häuslicher Selbstisolation, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
  2. Fällt dieser PCR-Test negativ aus, kann die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wieder besuchen.
  3. Fällt dieser PCR-Test positiv aus, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt vor Ort über das Kontaktmanagement und das weitere Vorgehen in der Schule.

 

Bei Auftreten einer mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomatik dürfen betroffene Personen die Schule nicht betreten.

Eine unverzügliche Information darüber hat an die Schulleitung zu erfolgen.
Die Schulleitung hat diese Betretungsverbote durchzusetzen.
Häufige Symptome bei einer COVID-19- Infektion sind:
o Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht)
o Halsschmerzen o Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht)
o Fieber (≥ 38 °C bei Schulkindern)
o Kopfschmerzen
o Gliederschmerzen
o Störung des Geruchs- und Geschmackssinns
o Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen)

Beim Auftreten dieser Symptome ist eine Abklärung durch den Kinder- oder Hausarzt durch einen PCR-Test (oder alternativer Nukleinsäurenachweis) oder ein PoC-Antigentest, der durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird notwendig.
Werden die vorgenannten Testungen nicht durchgeführt, darf die Schule bis zum vollständigen Abklingen der Symptome, mindestens jedoch für 7 Tage bei Symptomfreiheit der beiden letzten Tage dieser Frist, nicht betreten werden.
Bei Schülerinnen und Schülern ist für die Wiederaufnahme in die Schule die Vorlage einer Selbsterklärung zur diagnostischen Abklärung notwendig.

 

Mein Kind ist in Quarantäne – das müssen Erziehungsberechtigte wissen!

Ebenfalls sind Ansprechpartner, Hinweise und Empfehlungen hinterlegt.

 

Hier die vollständigen Informationen!

 

 

 


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